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Merkblatt Rechtsgrundlagen

Zulassung von Erdwärmepumpen im vereinfachten Verfahren in NRW

Mit Datum vom 31.12.2007 wurde die Novellierung des Landeswassergesetzes NRW (LWG) in Kraft gesetzt. Hierbei wurde der § 44 für Wärmepumpen neu eingefügt:
§ 44 Zulassung von Erdwärmepumpen im vereinfachten Verfahren

(1) Für das Entnehmen, Zutage leiten, Zutage fördern oder Ableiten von oberflächennahem Grundwasser oder eine Benutzung des Grundwassers nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s und Wiedereinleiten des in seiner Beschaffenheit nicht weiter veränderten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser gilt die Erlaubnis für 25 Jahre als erteilt, wenn die zuständige Behörde sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Antrages versagt. Anstelle der Versagung kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilen und hierin Nebenbestimmungen nach § 24 Abs.2 aufnehmen.“

(2) Dem Antrag sind Bescheinigungen eines qualifizierten Unternehmens über die Auswirkungen der Benutzung, sowie über die ordnungsgemäße Errichtung der ihr dienenden Anlagen beizufügen. Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, durch Verwaltungsvorschrift Anforderungen an die Qualifikation des Unternehmens und der vorzulegenden Unterlagen festzulegen.“

(3) Absatz 1 gilt nicht in Wasserschutzgebieten nach § 19 WHG, §§ 14, 15 und 16 dieses Gesetzes.“ 
Wasserrechtliche Erlaubnisse durch schriftlichen Einzelbescheid der Wasserbehörde sind daher zukünftig in diesem Zusammenhang nur noch in folgenden Fällen zu erteilen:
für Erdwärmepumpenanlagen im Wasserschutzgebiet
für Anlagen mit einer Leistung über 50 kJ/s (= 50 kW) 
Sofern die Voraussetzungen nach § 44 Abs.1 LWG nicht vorliegen.
Auch das Bundesberggesetz (BBergG) erhält Regelungen über die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme. Bei Bohrungen, die tiefer als 100 m in den Boden eindringen sollen, ist daher auf jeden Fall zuvor eine Anzeige des Vorhabens an die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau und Energie in Nordrhein-Westfalen, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund, Tel. 0231 5410-0, Fax 0231 5410-3624 zu richten. Das Bergamt entscheidet dann, inwieweit es weitere Angaben / Unterlagen benötigt.
Für alle anderen Wärmepumpenanlagen erfolgt die Zulassung in einem vereinfachten Verfahren.
Voraussetzung für die Zulassung (Erlaubnis) in einem vereinfachten Verfahren ist die Vorlage eines vollständigen Antrages gemäß dem als Anlage beigefügten Antragsformular.
Für die Zulassung (Erlaubnis) von Erdwärmepumpen wird mittels Gebührenbescheid folgende Gebühr erhoben:
Vereinfachtes Verfahren nach § 44 LWG (Anlagen bis 50 kJ/s) 100,-- €
Erlaubnisverfahren für Anlagen bis 50 kJ/s 250,-- €
Erlaubnisverfahren für Anlagen von 51 bis 100 kJ/s 450,-- €
Erlaubnisverfahren für Anlagen von 101 bis 200 kJ/s 850,-- €
Eine Gebühr von 250,-- € wird für die Zulassung (Erlaubnis) im vereinfachten Verfahren dann erhoben, wenn besondere wasserwirtschaftliche Prüfungen angezeigt sind oder unzulängliche Antragsunterlagen vorgelegt werden.

Ansprechpartner:

Herr Scheffler
Tel. 02241 13-2319
Fax 02241 13-3111
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